Zulassungsgrundsätze für Heizölbehälter in Überschwemmungsgebieten

1. Grundlage

Aus den Anlagenverordnungen (VAwS) der Länder abgeleitete Anforderungen,

  • Nachweis, dass die Verankerung in der Lage ist, die Auftriebskraft des leeren Behälters mit einer 1,3-fachen Sicherheit aufzunehmen;
  • Nachweis, dass der leere Behälter in der Lage ist, die aus dem UVasserdruck und aus der Verankerung auf den Behä ter einwirkenden Kräfte mit einer 1,3-fachen Sicherheit aufzunehmen ohne undicht zu werden;
  • zusätzlich bei Außenaufstellung: Nachweis, dass der eere Behälter und die Verankerung in der Lage sind, die aus dem Treibgut und der Wasserströmung auf den Behälter einwirkenden Kräfte aufzunehmen.

2. Geltungsbereich

Die Zulassungsgrundsätze gelten für die Aufstellung von Behältern aus faserverstärkten duroplastisehen oder aus thermoplastischen Werkstoffen in Räumen von Gebäuden (für Heizöllagerbehälter der Regelfall). Sie sind sinngemäß auch bei entsprechend geschützter Außenaufstellung anzuwenden, diesbezüglich ggf. modifizierte Anforderungen sind vorab mit dem DIBt abzusprechen (auf die ungeschützte Außenaufstellung wird nicht eingegangen, da die Größe der Einwirkungen u. a. von den örtlichen Gegebenheiten abhängt).

3. Nachweise

3.1 Nachweisführung

  • die Verankerungsmittel (Schrauben, Dübel, Gurte usw.) und ggf. die zugehörige Fundamentplatte sind durch eine statischen Berechnung nachzuweisen;
  • die Lasteinleitung der Verankerungsmittel des Behälters ist durch Versuch oder durch eine statische Berechnung nachzuweisen;
  • der Behälter ist durch einen Versuch oder mit Hilfe einer Kombination aus statischer Berechnung und Versuch nachzuweisen, der jeweilige Umfang ist vorab mit dem DIBt abzustimmen.

Bei der Versuchsdurchführung mit Wasser ist die Beanspruchbarkeit der Behälter für die aus dem durch die Verankerungen verhinderten Auftrieb resultierende Einwirkung ggf. (z. B. bei auf dem Boden aufliegenden Behältern) statisch nachzuweisen (s. Hinweis in Abschnitt 3.1.2). Auf diesen Nachweis darf verzichtet werden, wenn die Halterungen bei zylindrischen Behältern keinen größeren Abstand als den Durchmesser, bei rechteckigen Behältern keinen größeren Abstand als die Behälterhöhe aufweisen.

3.1.1 Statische Berechnung

Grundsatz
Als Sicherheitsbeiwert S ist 1,3 anzusetzen.
Die statischen Berechnungen sind von einer vom DIBt bestimmten Stelle zu prüfen.

Grundlage der Berechnung sind:

  • für die Verankerungsmittel etc.: Die eingeführten technischen Baubestimmungen,
  • für Behälter aus GFK: Die Berechnungsempfehlungen 40-B 1 oder -B 2 des DIBt
  • für Behälter aus thermoplastischen Werkstoffen: Die Richtlinien DVS 2205.

Als Kennwerte sind anzusetzen:

  • für GFK - Laminate: Die in den a. b, Zulassungen angegeben Quantilwerte der E - Moduln und der Bruchschnittgrößen, oder entsprechend ermittelte Werte. Das Produkt der Abminderungswerte A1B x A2B x A3B (für Festigkeitsnachweise)
    und A1I x A2I x A3IB (für Stabilitätsnachweise) darf zu 1,25 gesetzt werden.
  • für PE - Werkstoffe mit einer Dichte >_ 0,940 g/cm3: Die Kurzzeitfestigkeit 0,8 KK* (für Festigkeitsnachweise) und 0,8 EK 20°C (für Stabilitätsnachweise] nach DVS 2205-2.
  • für andere thermoplastische Werkstoffe: Nach Absprache mit dem DIBt.

3.1.2 Nachweis durch Versuche

Grundsatz
Die Versuche sind bei einer vom DIBt bestimmten Prüfstelle oder beim Hersteller im Beisein einer vom DIBt bestimmten Prüfstelle durchzuführen.
Der Versuchsaufbau ist entsprechend dem Anwendungsbereich, d. h. bei Batterieaufstellung in Batterieaufstellung, mit den entsprechenden Rohranschlüssen vorzunehmen.
Die Prüfung darf an einem Behälter bzw. am ungünstigsten Behälter einer Serie, bei Batterieaufstellung an einer entsprechenden Batterie repräsentativer Größe erfolgen.

Versuchsdurchführung
Auf die Simulation einer Strömung darf verzichtet werden.
Der leere (belüftete] Behälter ist in einem Becken wie vorgesehen zu verankern und dieses mit Wasser so weit zu fluten, bis der der beantragten Überschwemmungshöhe entsprechende A x S - = 1,65 -fache Druck an der Sohle des Behälters erreicht wird (wenn dies nicht praktikabel ist, kann alternativ ein Eintauchen bis mindestens zum Behälterscheitel erfolgen, der damit nicht berücksichtigte äußere'Wasserdruck ist dann durch das Aufbringen eines zusätzlichen inneren Unterdruckes zu ersetzen).
Die Prüfung darf auch in einer Flüssigkeit mit einer Dichte p = 1,65 kg/dm³ durchgeführt werden.

Hinweis:
Bei der Versuchsdurchführung mit Wasser wird die durch den von der Verankerung verhinderten Auftrieb auf den Behälter wirkende Belastung anstelle mit dem A x S - =1,65 -fachen Wert nur mit dem 1,0-fachen Wert berücksichtigt.
Der A x S - =1,65 - fache Außendruck und die entsprechende Auftriebskraft kann durch das Eintauchen des leeren Behälters in eine Flüssigkeit mit einer Dichte p = 1,65 kg/dm³ erreicht werden.

Anforderungen
Die Haltezeit soll mindestens 4 Stunden betragen. Der Behälter muss flüssigkeitsdicht bleiben.
Der Behälter darf sich nur so verformen, dass das verdrängte Volumen nicht größer ist, als das um das maximale Füllvolumen reduzierte Behältervolumen plus das in der Entlüftungsleitung aufnehmbare Stau - Volumen.

4. Bewertung

Die Bewertung der Ergebnisse der Nachweise erfolgt durch das DIBt, ggf. unter Einschaltung des zuständigen Sachverständigenausschusses.

Darstellung der Einwirkungen
(Prinzipdarstellung)

Geforderte Einwirkung:

  • Trapezförmiger Seitendruck mit A x S x Hü x yw und A x S x Hw x yw
Realisierbare Einwirkung {beim Versuch mit Wasser):
  • Trapezförmiger Seitendruck mit (A x S x Hw-Hb)*yw und A x S x Hw x yw