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Zulassungsgrundsätze für Heizölbehälter
in Überschwemmungsgebieten
1. Grundlage
Aus den Anlagenverordnungen (VAwS) der Länder abgeleitete Anforderungen,
- Nachweis, dass die Verankerung in der Lage ist, die Auftriebskraft
des leeren Behälters mit einer 1,3-fachen Sicherheit aufzunehmen;
- Nachweis, dass der leere Behälter in der Lage ist, die aus dem
UVasserdruck und aus der Verankerung auf den Behä ter einwirkenden
Kräfte mit einer 1,3-fachen Sicherheit aufzunehmen ohne undicht
zu werden;
- zusätzlich bei Außenaufstellung: Nachweis, dass der eere
Behälter und die Verankerung in der Lage sind, die aus dem Treibgut
und der Wasserströmung auf den Behälter einwirkenden Kräfte
aufzunehmen.
2. Geltungsbereich
Die Zulassungsgrundsätze gelten für die Aufstellung von Behältern
aus faserverstärkten duroplastisehen oder aus thermoplastischen Werkstoffen
in Räumen von Gebäuden (für Heizöllagerbehälter
der Regelfall). Sie sind sinngemäß auch bei entsprechend geschützter
Außenaufstellung anzuwenden, diesbezüglich ggf. modifizierte
Anforderungen sind vorab mit dem DIBt abzusprechen (auf die ungeschützte
Außenaufstellung wird nicht eingegangen, da die Größe
der Einwirkungen u. a. von den örtlichen Gegebenheiten abhängt).
3. Nachweise
3.1 Nachweisführung
- die Verankerungsmittel (Schrauben, Dübel, Gurte usw.) und ggf.
die zugehörige Fundamentplatte sind durch eine statischen Berechnung
nachzuweisen;
- die Lasteinleitung der Verankerungsmittel des Behälters ist durch
Versuch oder durch eine statische Berechnung nachzuweisen;
- der Behälter ist durch einen Versuch oder mit Hilfe einer Kombination
aus statischer Berechnung und Versuch nachzuweisen, der jeweilige Umfang
ist vorab mit dem DIBt abzustimmen.
Bei der Versuchsdurchführung mit Wasser ist die Beanspruchbarkeit
der Behälter für die aus dem durch die Verankerungen verhinderten
Auftrieb resultierende Einwirkung ggf. (z. B. bei auf dem Boden aufliegenden
Behältern) statisch nachzuweisen (s. Hinweis in Abschnitt 3.1.2).
Auf diesen Nachweis darf verzichtet werden, wenn die Halterungen bei zylindrischen
Behältern keinen größeren Abstand als den Durchmesser,
bei rechteckigen Behältern keinen größeren Abstand als
die Behälterhöhe aufweisen.
3.1.1 Statische Berechnung
Grundsatz
Als Sicherheitsbeiwert S ist 1,3 anzusetzen.
Die statischen Berechnungen sind von einer vom DIBt bestimmten Stelle
zu prüfen.
Grundlage der Berechnung sind:
- für die Verankerungsmittel etc.: Die eingeführten technischen
Baubestimmungen,
- für Behälter aus GFK: Die Berechnungsempfehlungen 40-B 1
oder -B 2 des DIBt
- für Behälter aus thermoplastischen Werkstoffen: Die Richtlinien
DVS 2205.
Als Kennwerte sind anzusetzen:
- für GFK - Laminate: Die in den a. b, Zulassungen angegeben Quantilwerte
der E - Moduln und der Bruchschnittgrößen, oder entsprechend
ermittelte Werte. Das Produkt der Abminderungswerte A1B x
A2B x A3B (für Festigkeitsnachweise)
und A1I x A2I x A3IB (für Stabilitätsnachweise)
darf zu 1,25 gesetzt werden.
- für PE - Werkstoffe mit einer Dichte >_ 0,940 g/cm3: Die Kurzzeitfestigkeit
0,8 KK* (für Festigkeitsnachweise) und 0,8 EK
20°C (für Stabilitätsnachweise] nach DVS 2205-2.
- für andere thermoplastische Werkstoffe: Nach Absprache mit dem
DIBt.
3.1.2 Nachweis durch Versuche
Grundsatz
Die Versuche sind bei einer vom DIBt bestimmten Prüfstelle oder
beim Hersteller im Beisein einer vom DIBt bestimmten Prüfstelle durchzuführen.
Der Versuchsaufbau ist entsprechend dem Anwendungsbereich, d. h. bei Batterieaufstellung
in Batterieaufstellung, mit den entsprechenden Rohranschlüssen vorzunehmen.
Die Prüfung darf an einem Behälter bzw. am ungünstigsten
Behälter einer Serie, bei Batterieaufstellung an einer entsprechenden
Batterie repräsentativer Größe erfolgen.
Versuchsdurchführung
Auf die Simulation einer Strömung darf verzichtet werden.
Der leere (belüftete] Behälter ist in einem Becken wie vorgesehen
zu verankern und dieses mit Wasser so weit zu fluten, bis der der beantragten
Überschwemmungshöhe entsprechende A x S - = 1,65 -fache Druck
an der Sohle des Behälters erreicht wird (wenn dies nicht praktikabel
ist, kann alternativ ein Eintauchen bis mindestens zum Behälterscheitel
erfolgen, der damit nicht berücksichtigte äußere'Wasserdruck
ist dann durch das Aufbringen eines zusätzlichen inneren Unterdruckes
zu ersetzen).
Die Prüfung darf auch in einer Flüssigkeit mit einer Dichte
p = 1,65 kg/dm³ durchgeführt werden.
Hinweis:
Bei der Versuchsdurchführung mit Wasser wird die durch den von
der Verankerung verhinderten Auftrieb auf den Behälter wirkende Belastung
anstelle mit dem A x S - =1,65 -fachen Wert nur mit dem 1,0-fachen Wert
berücksichtigt.
Der A x S - =1,65 - fache Außendruck und die entsprechende Auftriebskraft
kann durch das Eintauchen des leeren Behälters in eine Flüssigkeit
mit einer Dichte p = 1,65 kg/dm³ erreicht werden.
Anforderungen
Die Haltezeit soll mindestens 4 Stunden betragen. Der Behälter
muss flüssigkeitsdicht bleiben.
Der Behälter darf sich nur so verformen, dass das verdrängte
Volumen nicht größer ist, als das um das maximale Füllvolumen
reduzierte Behältervolumen plus das in der Entlüftungsleitung
aufnehmbare Stau - Volumen.
4. Bewertung
Die Bewertung der Ergebnisse der Nachweise erfolgt durch das DIBt, ggf.
unter Einschaltung des zuständigen Sachverständigenausschusses.
Darstellung der Einwirkungen
(Prinzipdarstellung)
Geforderte Einwirkung:
- Trapezförmiger Seitendruck mit A x S x Hü x yw und A x S
x Hw x yw
Realisierbare Einwirkung {beim Versuch mit Wasser):
- Trapezförmiger Seitendruck mit (A x S x Hw-Hb)*yw und A x S
x Hw x yw
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